Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
Die Bundesregierung hat in ihrem Regierungsprogramm angekündigt, dass ein lang beklagter Missstand beseitigt werden soll. Nach § 119 BetrVG sind Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane bisher ein Antragsdelikt; sie werden nur verfolgt, wenn Betriebsräte oder Gewerkschaften Anzeige erstatten. Laut Koalitionsvertrag soll sich das ändern. Auf Seite 170 des Koalitionsvertrags ist geregelt:
„Die Behinderung der demokratischen Mitbestimmung stufen wir künftig als Offizialdelikt ein.“
Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaften nicht mehr auf Strafanzeigen angewiesen sind, sondern dass sie von sich aus jede Straftat gegen Betriebsverfassungsorgane (Betriebsratsmobbing) verfolgen müssen.
Es ist kein Zufall, dass es bislang kaum Anzeigen gegen ArbeitgeberInnen gab und auch kaum Verfahren. Dies könnte sich nunmehr ändern.
Bemerkenswert ist, dass die Strafvorschrift des § 119 BetrVG sowohl Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr als auch Geldstrafen vorsieht. Entscheidungen der Gerichtsbarkeit gibt es wenige.
In diesem Seminar soll anhand von praktischen Beispielen und Gerichtsentscheidungen dargelegt werden, was notwendig ist, um Staatsanwaltschaften und Gerichte zu bewegen, bei solchen Straftaten, aber auch Ordnungswidrigkeiten tatsächlich gegen ArbeitgeberInnen vorzugehen.
Wesentliche Seminarinhalte
- die einzelnen Tatbestände der Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane nach § 119 BetrVG:
- Behinderung oder Beeinflussung von Betriebsratswahlen
- Behinderung oder Störung der Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats oder Konzernbetriebsrats
- Benachteiligung oder Begünstigung einzelner Mitglieder des Betriebsrats oder eines betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums
- praktische Beispiele für alle Formen der Behinderung
- Wann machen sich ArbeitgeberInnen einer Straftat schuldig, was sind die Voraussetzungen im Einzelnen?
- die Bußgeldvorschriften des § 121 BetrVG bei Ordnungswidrigkeiten der ArbeitgeberInnen
- Wann liegen Ordnungswidrigkeiten vor?
- Wem gegenüber werden diese Ordnungswidrigkeiten angezeigt?
- Mit welcher Schuldform müssen diese Ordnungswidrigkeiten begangen werden?
- Wer kann diese Ordnungswidrigkeiten anzeigen?
Seminargebühr: 315,- € zzgl. MwSt. und Tagungspauschale
Termin
24.04.2023 bis 24.04.2023
Anmeldeschluss: 06.04.2023
Seminarort: Bremen
Seminar-Nr. 1508