Überblick zu den Aktivitäten des Gesetzgebers
Das Thema IT hat in letzter Zeit besondere Aktualität gewonnen. Offensichtlich spioniert eine Reihe großer Unternehmen in Deutschland Mitarbeiter, Kunden, aber auch Betriebsräte unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme aus. Es ist zu befürchten, dass hier bislang nur die Spitze des Eisberges sichtbar geworden ist. Umso wichtiger ist für Betriebsräte der Erwerb entsprechender Kenntnisse, § 4 BDSG lässt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Dies kann eine Betriebsvereinbarung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sein. Da in diesem Fall auch ohne Einwilligung des Betroffenen die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig ist, trifft den Betriebsrat in der Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts eine besondere Verantwortung.
Auch die Neuregelung des Arbeitnehmerdatenschutzes durch §§ 32, 32 a BDSG-E werden Gegenstand des Seminars sein.
Der Betriebsrat wird also in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu klären haben, ob und wenn ja, in welchem Umfang und mit welchen Kontrollmechanismen personenbezogene Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle gesammelt werden dürfen. Darüber hinaus erhalten Fragen der beruflichen und privaten Internet-, Intranet- und E-Mail- Nutzung zunehmende Bedeutung. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus unbefugter privater E-Mail-Nutzung? Darf der Betriebsrat das Intranet zur eigenen Kommunikationsplattform machen?
Unser Referent, Dr. Klaus Meyer-Degenhardt, wird als ausgewiesener Informatikfachmann, der bundesweit seit vielen Jahren als IT-Sachverständiger für Betriebs- und Personalräte tätig ist, eine intensive Einführung in die Zusammenhänge bieten.
Wesentliche Seminarinhalte
Überblick über die Grundzüge des BDSG, insbesondere die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (§ 4 BDSG) und der Verwendung personenbezogener Daten für Geschäftszwecke in der Privatwirtschaft (§ 28 BDSG)
Generelles Kontrollrecht des Betriebsrats nach § 80 BetrVG
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
- Einführung und Anwendung/Änderung technischer Einrichtungen
- Wann beginnt das Mitbestimmungsrecht?
- Eignung zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle
- Begriff des „Überwachens“
- Welche Daten sind geschützt?
- Grundsätze zur Personaldatenverarbeitung (Datenvermeidung/Anonymisierung/Pseudonymisierung)
- E-Mail/Intranet- und Internetnutzung
- Besonderheiten bei Auftragsverarbeitung oder Funktionsübertragung (Datenerhebung durch Dritte)
Seminargebühr: 590,- € zzgl. MwSt. und Tagungspauschale

